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   BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19   

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https://dejure.org/2020,18576
BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19 (https://dejure.org/2020,18576)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2020 - 5 P 9.19 (https://dejure.org/2020,18576)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 5 P 9.19 (https://dejure.org/2020,18576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail; Schriftform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5
    Erforderliche Schriftform einer Zustimmungsverweigerungserklärung; Schriftlichkeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs; Erfüllung der Identitätsfunktion und der Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion durch Grußformel und maschinenschriftliche Namenswiedergabe; ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail; Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Zustimmung verweigert!

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Reicht eine Zustimmungsverweigerung per E-Mail aus?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ausreichen einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 438
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19
    Zur Begründung hat es sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - gestützt und darüber hinausgehend u.a. ausgeführt, dass auch die mit dem Schriftformerfordernis verbundenen Identitäts- sowie Abschluss- und Vollständigkeitsfunktionen in einer dem anlassgebenden Fall entsprechenden Situation deshalb gewahrt seien, weil die E-Mail und die ihr beigefügte Datei als eine Einheit anzusehen seien.

    Der Senat hat ferner ausgeführt, dass die mit der Schriftform verbundene Identitätsfunktion und die Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion durch Grußformel und maschinenschriftliche Namenswiedergabe erfüllt werden und es der bildlichen Wiedergabe der Originalunterschrift nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 21 ff.).

    Das geringfügig höhere Fälschungsrisiko, das etwa infolge des für den Anhang gewählten Dateiformats bestehen mag, kann vernachlässigt werden angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung sowie des Umstandes, dass die Unrichtigkeit einer Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht verborgen bleiben würde, sondern sich zwischen Dienststellenleiter und Personalrat leicht aufklären ließe und außerdem nur schwer vorstellbar ist, dass ein Unbefugter Interesse an einer Fälschung haben sollte (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - BVerwGE 157, 117 Rn. 24).

  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19

    Auslegung; Begründung; Empfängerhorizont; Erklärung; Erklärungswillen;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19
    Das Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bezieht sich nicht nur auf die Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solche, sondern auch auf die Angabe der Gründe für die Zustimmungsverweigerung (Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 69 Rn. 48; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 69 Rn. 14; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 78. Update 05/2020, § 69 Rn. 57; für Gruppenangelegenheiten vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 6.19 -).

    Fehl geht ihr Hinweis auf Erfordernisse der Zustimmungsverweigerung in Gruppenangelegenheiten im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 6.19 -).

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 99/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19
    Dies ergibt sich in einer Situation wie der anlassgebenden daraus, dass - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - die E-Mail zusammen mit der angehängten Begründung - auch wenn sie nicht in einem wörtlichen Sinn untrennbar miteinander verbunden sind - eine Einheit bildet (vgl. dazu, dass nach der bereits vom Oberverwaltungsgericht benannten sog. Auflockerungsrechtsprechung auch für die Annahme einer Gesamturkunde eine feste körperliche Verbindung mehrerer Schriftstücke nicht erforderlich ist, sofern ihre Zusammengehörigkeit in sonst geeigneter Weise erkennbar ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 586 Rn. 15; BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 - 10 AZR 291/09 - BAGE 135, 116 Rn. 34).
  • BVerwG, 06.11.2018 - 5 P 8.16

    Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats im öffentlichen Dienst;

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19
    Der in der Beschwerdeinstanz formulierte abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 - 5 P 8.16 - juris Rn. 9) und begründet.
  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 291/09

    Wettbewerbsverbot - Vorvertrag

    Auszug aus BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 9.19
    Dies ergibt sich in einer Situation wie der anlassgebenden daraus, dass - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - die E-Mail zusammen mit der angehängten Begründung - auch wenn sie nicht in einem wörtlichen Sinn untrennbar miteinander verbunden sind - eine Einheit bildet (vgl. dazu, dass nach der bereits vom Oberverwaltungsgericht benannten sog. Auflockerungsrechtsprechung auch für die Annahme einer Gesamturkunde eine feste körperliche Verbindung mehrerer Schriftstücke nicht erforderlich ist, sofern ihre Zusammengehörigkeit in sonst geeigneter Weise erkennbar ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 586 Rn. 15; BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 - 10 AZR 291/09 - BAGE 135, 116 Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 4 B 10.19

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Reaktivierung;

    Der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG muss zu seiner Wirksamkeit schriftlich (im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 9.19 - juris Rn. 7) gestellt werden.
  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

    Erfährt das Tatbestandsmerkmal im Gesetzestext keine begriffliche Konkretisierung, ist der allgemeine Sprachgebrauch für die Wortlautauslegung maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9/19 - juris).
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 49/18

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung; Beginn der Zustimmungsfrist;

    Jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG (so BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020, 5 P 9/19,PersV 2020, 389, juris Rn. 7 zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 5 P 12.20

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat infolge der sechs Monate

    Insoweit entspricht das Begehren nicht mehr - was für die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrags erforderlich wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33 Rn. 9 und vom 15. Mai 2020 - 5 P 9.19 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 36 Rn. 6, jeweils m.w.N.) - dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs.
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
    Jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit in § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG (so BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020, 5 P 9/19,PersV 2020, 389, juris Rn. 7 zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG).
  • BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 6.19
    Hierzu kann es bei mehrteiligen Erklärungen genügen, dass nur eine von ihnen ausdrücklich von dem jeweiligen Vertreter abgegeben wird, sofern erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass auch der Inhalt des anderen Erklärungsteils vom Vertreterwillen umfasst ist und Erklärungsgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 9.19 -).
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